vgl. auch T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2020, N 22 zu Art. 56 VRP). Im Übrigen macht die Prüfung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung nur dann Sinn, wenn davon auszugehen ist, dass eine Zustellung erfolgt ist. Davon ging das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 23. Mai 2018 offensichtlich aus, ansonsten es die Angelegenheit zur Prüfung des Gesuchs nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen hätte. Der Vollständigkeit halber sei in der nachfolgenden Erwägung 4 dargelegt, weshalb bereits im damaligen Entscheid die Zustellfiktion zu bejahen war.