Bei den zusätzlichen Ausführungen zur Zustellfiktion handelte es sich dagegen um ein sogenanntes "obiter dictum", welchem rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung zukommt. Insbesondere wirkten sich die damals vom Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen zur Zustellfiktion nicht auf das Ergebnis des Rückweisungsentscheids über die Frage der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen aus (vgl. BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.3.4; vgl. auch T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2020, N 22 zu Art. 56 VRP).