Im Rückweisungsentscheid erwog das Verwaltungsgericht, dass von einer fingierten Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 30. Mai 2016 auszugehen sei. Es konzentrierte sich bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids jedoch auf die Frage, ob die Veranlagungsverfügungen nichtig seien oder nicht. Bei den zusätzlichen Ausführungen zur Zustellfiktion handelte es sich dagegen um ein sogenanntes "obiter dictum", welchem rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung zukommt.