Die Rechtsprechung erfolgt in 5er-Besetzung, da eine Abweichung von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Bundesgerichts Thema bildet, weshalb der Präsident sie zur Beurteilung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angeordnet hat (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziffn. 3 und 4 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1). 3. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des damals angefochtenen Entscheids festgestellt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 30. Mai 2016 ausgegangen. Nachdem