Am 12. August 2019 nahm Y.__ (Beschwerdegegner) Stellung zum Verfahren und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) liess sich mit Eingabe vom 14. August 2019 vernehmen und beantragte unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners die Gutheissung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (...) 2. (…)