D. Das kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 17. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2019 sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 23. November 2016 sei zu bestätigen. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Am 12. August 2019 nahm Y.__ (Beschwerdegegner) Stellung zum Verfahren und beantragte die Abweisung der Beschwerde.