Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 20. Juni 2017 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der Rechtsmittel gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 23. November 2016 im Sinn der Erwägungen an die Verwaltungsrekurskommission zurück (VerwGE B 2017/152 und 153). In der Folge prüfte die Verwaltungsrekurskommission die Frage, ob die Fristen zur Einreichung der Einsprachen gegen die Veranlagungen vom 30. Mai 2016 wiederherzustellen seien.