C. Dagegen erhob das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 17. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2017 sei aufzuheben, und der Entscheid vom 23. November 2016 sei zu bestätigen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 20. Juni 2017 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der Rechtsmittel gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 23. November 2016 im Sinn der Erwägungen an die Verwaltungsrekurskommission zurück (VerwGE B 2017/152 und 153).