SA zur Abholung am Schalter avisiert und am 10. Juni 2016 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Veranlagungsbehörde retourniert. In der Folge wurden die Veranlagungsverfügungen Y.__ am 11. Juli 2016 per A-Post erneut zugestellt, welcher mit Schreiben vom 18. Juli 2016 um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchte. Mit Entscheid vom 23. November 2016 wies das kantonale Steueramt das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Einsprachen nicht ein. Dagegen erhob Y.__