Nachdem auf die Aufforderungen nicht reagiert worden war, veranlagte die Steuerbehörde Y.__ mit Verfügungen vom 30. Mai 2016 ermessensweise für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 3'479'400, ohne steuerbares Vermögen, und für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 3'478'500. Die Veranlagungsverfügungen wurden am 31. Mai 2016 per Einschreiben versandt, am 1. Juni 2016 im Postfach der Zweigniederlassung der S.__ SA zur Abholung am Schalter avisiert und am 10. Juni 2016 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Veranlagungsbehörde retourniert.