B. Die Veranlagungsbehörde forderte Y.__ mehrmals auf, die Steuererklärung 2012 insbesondere zur Position "KK H.__ SA" im Schuldenverzeichnis mit einer Stellungnahme und entsprechender Dokumentation zu ergänzen – zuletzt mit der Androhung, dass ansonsten mit einer Veranlagung nach Ermessen gerechnet werden müsse. Nachdem auf die Aufforderungen nicht reagiert worden war, veranlagte die Steuerbehörde Y.__ mit Verfügungen vom 30. Mai 2016 ermessensweise für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 3'479'400, ohne steuerbares Vermögen, und für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 3'478'500.