Der Beschwerdegegner legte nicht dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, den Beschwerdeführer über seine anstehende Landesabwesenheit zu informieren oder einen Rechtsvertreter mit schriftlicher Vollmacht zu mandatieren. Es liegen daher keine genügenden Gründe vor, aufgrund derer die Einsprachefrist wiederherzustellen gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2019/162, B 2019/163). Entscheid vom 19. Dezember 2019 Besetzung Präsident Zürn; Vizepräsident Eugster, Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler und Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen