{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-162--B-2019-1_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6017&type=1563347022&cHash=f0082c993cd5dc6ebea0891c42d7bd84", "Checksum": "134808c613b11996082f935aa86a41c2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/162, B 2019/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:33", "Checksum": "4460aef09fc81b6d851b6ce0952ec676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163\n\nworden war. Bereits daher hatte er – wie dargelegt – mit der Zustellung der\nentsprechenden Veranlagungsverfügungen rechnen müssen. Der vorinstanzliche\nVorwurf an den Beschwerdeführer im Sinn einer Entschuldigung für den\nBeschwerdegegner, dieser habe nicht mit einer so frühen Zustellung rechnen müssen,\nlässt sich nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (vgl. vorstehende\nErwägung 4.1). Der Beschwerdegegner wäre vielmehr gehalten gewesen, bereits mit\nden Aufforderungen im April 2016 – deren Erhalt er im Übrigen nicht bestreitet – den\nBeschwerdeführer entweder über seine anstehende Landesabwesenheit zu informieren\noder einen Rechtsvertreter mit schriftlicher Vollmacht zu mandatieren. Gründe, weshalb\nder Beschwerdegegner dazu nicht in der Lage gewesen sei, wurden von ihm nicht\ndargelegt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Schwierigkeiten bei der\nPostzustellung wegen eines Auslandaufenthaltes genügen für sich alleine aber\njedenfalls nicht, um ein unverschuldetes Hindernis darzutun (P. Locher, Kommentar\nzum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, N 35 f. zu Art.\n133 DBG mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Veranlagungsverfügungen mit dem\nersten Versand nicht abgeholt wurden, so sind die Voraussetzungen für eine\nFristwiederherstellung daher nicht gegeben.\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine genügenden Gründe vorliegen, aufgrund\nderer die Einsprachefrist wiederherzustellen gewesen wäre. Damit trat der\nBeschwerdeführer mit Entscheid vom 23. November 2016 denn auch zu Recht nicht\nauf die Einsprache des Beschwerdegegners ein. Folglich ist die Beschwerde\ngutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2019 ist\nvollumfänglich aufzuheben.\n\nDass der Beschwerdeführer noch nicht über das bei ihm pendente Revisionsgesuch\nentschieden hat, lässt sich im Übrigen bereits daher nicht beanstanden, da zunächst\nüber die Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs zu befinden war (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 43 zu Art. 133 DBG).\n\n(…)\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Beschwerdeverfahren B 2019/162 und B 2019/163 werden vereinigt.\n\n2. Die Beschwerde im Verfahren B 2019/162 (Nichteintreten/Fristwiederherstellung\nbetreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012) wird gutgeheissen und der\nangefochtene Entscheid vom 20. Juni 2019 aufgehoben, unter Bestätigung des\nEinspracheentscheids betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 vom\n23. November 2016.\n\n3. Die Beschwerde im Verfahren B 2019/163 (Nichteintreten/Fristwiederherstellung\nbetreffend direkte Bundessteuer 2012) wird gutgeheissen und der angefochtene\nEntscheid vom 20. Juni 2019 aufgehoben, unter Bestätigung des Einspracheentscheids\nbetreffend direkte Bundesteuer 2012 vom 23. November 2016.\n\n4. Der Beschwerdegegner bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren\nB 2019/162 und B 2019/163 von je CHF 1'000, insgesamt somit CHF 2'000, sowie die\nKosten des vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 500.\n\n5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13\n"}