{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-162--B-2019-1_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6017&type=1563347022&cHash=f0082c993cd5dc6ebea0891c42d7bd84", "Checksum": "134808c613b11996082f935aa86a41c2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/162, B 2019/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:33", "Checksum": "4460aef09fc81b6d851b6ce0952ec676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163\n\n4.3. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 23. Mai 2018\nerwogen hat, hat der Beschwerdegegner die am 31. Mai 2016 per Einschreiben\nversandte und am 1. Juni 2016 im Postfach der Zweigniederlassung der S.__ SA zur\nAbholung am Schalter avisierte Sendung nicht abgeholt. Damit gilt die Zustellung der\neingeschriebenen Sendung spätestens als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen\nZustellversuch als erfolgt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a\nZPO). Die siebentägige Abholfrist hat am 2. Juni 2016 zu laufen begonnen und somit\nam 8. Juni 2016 geendet. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist hat entsprechend am 9. Juni\n2016 zu laufen begonnen und am Freitag, 8. Juli 2016, geendet (VerwGE B 2017/152\nund 153 vom 23. Mai 2018 E. 3.2).\n\n5. Streitig und zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Vorinstanz haltbar erkannte,\nder Beschwerdeführer habe das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu\nUnrecht abgewiesen.\n\n5.1. Zur Wiederherstellung versäumter Fristen verweist Art. 30ter Abs. 1 VRP auf\nArt. 148 Abs. 1 ZPO, der dadurch zu subsidiärem kantonalem Recht wird (Art. 6 Abs. 1\nZGB). Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei\neine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein\nleichtes Verschulden trifft, oder die Steuerbehörde zustimmt (Art. 30ter Abs. 1 VRP).\nUnverschuldet ist ein Hindernis, das der säumige Steuerpflichtige nicht zu vertreten\nhat, wie plötzliche schwere Erkrankung, Unfall, Einreiseschwierigkeiten, Epidemien\noder ähnliche Katastrophen. Ein leichtes Verschulden wird in der Praxis indes nur mit\nZurückhaltung angenommen. Vom Steuerpflichtigen wird ein erhebliches Mass an\nSorgfalt bei der Einhaltung von Fristen erwartet. Die Wiederherstellung wird daher\nregelmässig dann verweigert, wenn das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist,\ndie dem Betroffenen als Nachlässigkeit zuzurechnen sind. Kantonalrechtlich ist die\nFristwiederherstellung auch in Fällen zulässig, in welchen eine leichte Unsorgfalt\nvorliegt. Dies unterscheidet Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO\nvon einer direktsteuerlichen Angelegenheit, in welcher auf eine verspätete Eingabe nur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinzutreten ist, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie durch\nMilitär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe\nan der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und anderseits das Rechtsmittel innert\n30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG;\nBGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 2.2.1; BGer 2C_451/2016, 2C_452/2016 vom\n8. Juli 2016 E. 2.2.1; Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl.\n2014, S. 409 f.).\n\nPraxis und Doktrin zufolge besteht aber selbst bei unverschuldeter Verhinderung kein\nuneingeschränkter Anspruch darauf, dass der betroffenen Prozesspartei die volle,\nungeschmälerte gesetzliche Frist zur Verfügung steht. Die Wiederherstellung einer\ngesetzlichen (oder gerichtlichen) Frist, die nicht vollständig genutzt werden konnte,\nkommt lediglich dann in Frage, wenn die unverschuldete Hinderung an der Vornahme\nder fristwahrenden Handlung entweder während der ganzen Rechtsmittelfrist bestand\noder zumindest gegen deren Ende eintrat. Erst spät eintretende Hinderungsgründe\nsind deshalb anzuerkennen, weil es niemandem benommen ist, eine Eingabe erst\ngegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (BGer 2C_451/2016,\n2C_452/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).\n\n5.2. Zur Begründung seines Gesuchs um Wiederherstellung der verpassten Frist gab\nder Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer an, er habe auf die\nAufforderungen vom 4. und 22. April 2016 nicht geantwortet, weil er viel auf Reisen und\ndaher praktisch nicht im Büro gewesen sei. Leider sei es daher dazu gekommen, dass\ner die Frist unbeabsichtigt verpasst habe. Die Veranlagungsverfügungen seien nie an\nihn gelangt, was völlig unverständlich sei (act. 6/6/3/8). Am 29. August 2016 reichte er\nsodann Flugbelege und Hotelbestätigungen ein, welche für den massgeblichen\nZeitraum ab 1. Juni 2016 (Zustellung der Veranlagungsverfügungen ins Postfach des\nBeschwerdegegners) verschiedene Reisetätigkeiten bzw. Auslandaufenthalte belegen:\n1.-3. Juni 2016, 16.-17. Juni 2016 und 22. Juni 2016 (vgl. act. 6/6/3/5).\n\n5.3. Gemäss eigenen Angaben weilte der Beschwerdegegner im strittigen Zeitraum\nzwar regelmässig im Ausland, befand sich aber auch immer wieder in der Schweiz.\nDass er sich in einem Verfahrensverhältnis befindet, musste ihm bewusst sein,\nnachdem ihm mit Schreiben vom 22. April 2016 eine Ermessensveranlagung angedroht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}