{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-162--B-2019-1_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6017&type=1563347022&cHash=f0082c993cd5dc6ebea0891c42d7bd84", "Checksum": "134808c613b11996082f935aa86a41c2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/162, B 2019/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:33", "Checksum": "4460aef09fc81b6d851b6ce0952ec676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163\n\nden Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf\nBevollmächtigung eines Dritten ergibt. Andernfalls wiederum gilt die natürliche\nVermutung, dass keine Vollmacht erteilt wurde; Verfügungen und Entscheide sind\ndiesfalls dem Steuerpflichtigen selber zu eröffnen (StE 1998 B 92.7 Nr. 4). Auf dem\nFormular wird ausdrücklich festgehalten, dass eine vertragliche Vertretung nur\nangenommen werde, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliege. Eine solche wurde\njedoch nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer musste demnach im konkreten Fall\nnicht auf ein wirksames Vertretungsverhältnis schliessen, weshalb die streitbezogene\nZustellung der Veranlagungsverfügungen vom 30. Mai 2016 zu Recht an den\nBeschwerdegegner persönlich erfolgte. Im Übrigen obliegen unter dem Gesichtswinkel\nvon Treu und Glauben auch dem direkten Adressaten der Verfügungen zumutbare\nSchritte, im Zweifelsfall mit seinem Vertreter oder mit der Behörde Verbindung\naufzunehmen, um die Sachlage zu klären. So hätte der Beschwerdegegner spätestens\nnach der zweiten Aufforderung stutzig werden und mit seinem Vertreter oder der\nSteuerbehörde das Gespräch suchen müssen, um abzuklären, warum die Aufforderung\nihm zugestellt worden sei (vgl. zum Ganzen BGer 2C_883/2010 vom 7. April 2011\nE. 2.3).\n\n4.2.3. Dem Beschwerdegegner gelingt weiter nicht, rechtsgenüglich nachzuweisen,\ndass die Abholungseinladung nicht in das Postfach in der Poststelle in W.__ abgelegt\nworden sein könnte. Auch wenn bei der Verteilung von Abholungseinladungen in die\nPostfächer gelegentlich Irrtümer vorkommen können, konnte der Beschwerdegegner\nvorliegend keinerlei besondere Umstände aufzeigen bzw. dokumentieren, die für das\nVorliegen einer Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten bei der Verteilung der\nAbholungseinladung im vorliegenden Fall sprechen könnten. Die blosse Behauptung\ndes kaufmännischen Leiters des Postfachinhabers, nie einen Abholschein erhalten zu\nhaben, ohne aber konkrete Anhaltspunkte oder Anzeichen für einen Fehler der\nPoststelle bei der Zustellung zu nennen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. VerwGE\nB 2015/158 vom 20. Dezember 2016 E. 2.3.2; BGer 4A_84/2019 vom 22. Februar 2019;\nBGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai\n2012 E. 2.2). Daher ist vorliegend denn auch davon auszugehen, dass die\nAbholungseinladung ordnungsgemäss ins Postfach gelegt worden ist. Im Übrigen hat\nsich der Beschwerdegegner die Handlungen des Postfachinhabers, dessen Adresse er\nals Zustelladresse angegeben hat, anrechnen zu lassen (vgl. Cavelti/Vögeli,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1140).\n\n4.2.4. Dem zweiten Versand der Veranlagungsverfügungen per A-Post kommt\ngrundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu. Ein solcher vermag eine gesetzliche Frist\neinzig unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Anspruchs auf\nVertrauensschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) zu verlängern. Das kann\nbeispielsweise dann der Fall sein, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein zweiter\nVersand mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung erfolgt und der Empfänger (unter\nanderem) nicht ohne weiteres erkennen kann, dass die Frist bereits mit der ersten,\neingeschriebenen Zustellung zu laufen begann. Mit Ablauf der ordentlichen\nRechtsmittelfrist erwächst ein Entscheid jedoch in Rechtskraft und ist nicht mehr\nanfechtbar. Erfolgt eine zweite Zustellung erst danach, so mangelt es deshalb an einer\nfür die Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition,\nund der Fristenlauf bleibt dadurch unberührt (VerwGE B 2015/158 und 159 vom\n20. Dezember 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\nVorliegend erreichten die per A-Post versandten Veranlagungsverfügungen den\nBeschwerdegegner erst am 14. Juli 2016 und somit nicht mehr innerhalb der\nEinsprachefrist. Zudem wurde der Beschwerdegegner im Begleitschreiben\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veranlagungsverfügungen und\nSchlussrechnungen bereits am 30. Mai 2016 zugestellt worden seien. Nachdem die\neingeschriebene Sendung von der Post aber nicht innerhalb der siebentägigen\nAbholfrist entgegengenommen worden sei, gelte das Schreiben als am letzten Tag\ndieser Frist zugestellt (act. 6/6/3/10). Somit war für den Beschwerdegegner ohne\nweiteres erkennbar, dass sich die Rechtsmittelbelehrung nicht auf das Zustelldatum\nder Kopien beziehen konnte. Der Umstand, dass es beim zweiten Versand aus\nunerklärlichen Gründen zu einer Verzögerung kam, ist – wie bereits im\nRückweisungsentscheid vom 23. Mai 2018 festgestellt – zwar befremdlich, rechtlich\naber unerheblich. Greift die Zustellfiktion, sind die Behörden grundsätzlich nicht zu\neinem zweiten Zustellversuch verpflichtet. Ein allfälliger weiterer Versand und die\nspätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich\nnichts zu ändern. Sie sind im Prinzip unbeachtlich (vgl. auch BGer 4A_53/2019 vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n14. Mai 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dennoch wäre es wünschenswert, wenn\nder Beschwerdeführer in Zukunft den zweiten Zustellversuch per A-Post umgehend\nvornehmen würde.\n\n"}