{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-162--B-2019-1_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6017&type=1563347022&cHash=f0082c993cd5dc6ebea0891c42d7bd84", "Checksum": "134808c613b11996082f935aa86a41c2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/162, B 2019/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:33", "Checksum": "4460aef09fc81b6d851b6ce0952ec676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163\n\nDas Bundesgericht setzte sich in einem Entscheid mit der Frage auseinander, ob\nbereits die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung ein\nProzessrechtsverhältnis begründe, verbunden mit der Folge, dass die Zustellfiktion\nGeltung beanspruchen könne. Es hielt in allgemeiner Weise fest, vom Betroffenen\nkönne nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg\nin jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde\nmelden müsse, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln\nüber die Zustellungsfiktion sei daher auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen.\nAls Zeitraum, während welcher die Zustellfiktion aufrechterhalten werden dürfe, würden\nin der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt; dauere die Untätigkeit der\nBehörde länger an, könne nach dieser Meinung die Zustellfiktion nicht mehr greifen.\nHabe der Steuerpflichtige die Steuererklärung einmal eingereicht, so könne nicht\nwährend unbegrenzter Dauer ein fortdauerndes Prozessrechtsverhältnis angenommen\nwerden mit der Folge, dass dem Steuerpflichtigen bei der Eröffnung behördlicher\nVerfügungen oder Entscheide für die betreffende Steuerperiode die Zustellfiktion\nunbegrenzt entgegengehalten werden könnte (vgl. BGer 2C_1040/2012, 2C_1041/2012\nvom 21. März 2013 E. 4.1, 4.2, bestätigt in BGer 2C_298/2015, 2C_299/2015 vom\n26. April 2017 E. 3.4 und BGer 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.1). Im\nZusammenhang mit einem Strafverfahren bezeichnete das Bundesgericht eine\nZeitspanne von rund vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer\nNichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter als keinesfalls lange\nVerfahrensdauer; die Frage, ob elf Monate nach der letzten und dem Betroffenen\neinzigen bekannten verfahrensrechtlichen Handlung mit einer Zustellung gerechnet\nwerden muss, wurde dagegen mit der Begründung verneint, dass keine Termine oder\nFristen angesetzt und auch keinerlei Korrespondenz ausgetauscht worden waren (vgl.\nBGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).\n\nVorliegend betreffen – wie im Übrigen auch im oben zitierten Bundesgerichtsentscheid\n– die streitigen Einschätzungsentscheide und Veranlagungsverfügungen sogenannte\nErmessensveranlagungen. Nachdem der Beschwerdegegner die Steuererklärung 2012\nam 9. September 2015 eingereicht hatte, wurde er mit Schreiben vom 4. April und\n22. April 2016 aufgefordert, die Steuererklärung zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam\ner nicht nach. Damit hat er seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt, worauf es mit\nVerfügung vom 30. Mai 2016 zu einer Ermessensveranlagung kam. Aus den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndargelegten Umständen musste der Beschwerdegegner somit zweifelsohne mit einem\nbehördlichen Akt rechnen; umso mehr, da ihm eine Veranlagung nach Ermessen\nausdrücklich angedroht worden war.\n\n4.2. Die Zustellfiktion kann jedoch auch bei bestehendem Verfahrens- oder\nProzessverhältnis nur greifen, wenn die Partei die verpasste eingeschriebene Sendung\ndurch eine Abholungseinladung im Briefkasten oder Postfach angezeigt wurde.\n\n4.2.1. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die\nBehörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die\nZustellung erfolgt ist bzw. dass der erfolglose Zustellungsversuch tatsächlich\nstattgefunden hat. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei\neingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die\nPostangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt\nhat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Ganz allgemein ist eine\nfehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie\naufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass\neine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn seine Darlegung der\nUmstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei\nsein guter Glaube zu vermuten ist. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine\nnegative Tatsache darstellt, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht\nwerden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der\nPoststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete\nAnzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (BGer 2C_102/2016 vom\n5. Februar 2016 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_901/2017 vom 9. August\n2019 E. 2.2.2, in: StE 2019 B 93.6 Nr. 38; BGer 2C_760/2019 vom 19. September 2019\nE. 2.2).\n\n4.2.2. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, die Steuererklärung 2012 habe\nunter der entsprechenden Rubrik den Hinweis enthalten, wonach Rückfragen an eine\nTreuhandgesellschaft zu richten seien, genügt dies noch nicht als Nachweis, dass ein\nwirksames Vertretungsverhältnis bestand und gegenüber den Steuerbehörden gehörig\nkundgegeben wurde. Fehlt es nämlich an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf\nbzw. muss ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}