{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-162--B-2019-1_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6017&type=1563347022&cHash=f0082c993cd5dc6ebea0891c42d7bd84", "Checksum": "134808c613b11996082f935aa86a41c2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/162, B 2019/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:33", "Checksum": "4460aef09fc81b6d851b6ce0952ec676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163\n\nD. Das kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 17. Juli 2019 Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom\n20. Juni 2019 sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 23. November 2016\nsei zu bestätigen. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf\nAbweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid. Am 12. August 2019 nahm Y.__ (Beschwerdegegner)\nStellung zum Verfahren und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die\nEidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) liess sich mit Eingabe vom\n14. August 2019 vernehmen und beantragte unter Kostenfolge zulasten des\nBeschwerdegegners die Gutheissung der Beschwerde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. (...)\n\n2. (…)\n\nDie Rechtsprechung erfolgt in 5er-Besetzung, da eine Abweichung von ständiger\nRechtsprechung des Verwaltungs- und des Bundesgerichts Thema bildet, weshalb der\nPräsident sie zur Beurteilung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nangeordnet hat (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziffn. 3 und 4 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1).\n\n3. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des\ndamals angefochtenen Entscheids festgestellt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der\nNichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 30. Mai 2016 ausgegangen. Nachdem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim vorinstanzlichen Entscheid offengelassen worden war, ob hinreichende Gründe für\neine Fristwiederherstellung gegeben seien, wurde die Angelegenheit zur Prüfung des\nGesuchs um Fristwiederherstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\nIm Rückweisungsentscheid erwog das Verwaltungsgericht, dass von einer fingierten\nZustellung der Veranlagungsverfügungen vom 30. Mai 2016 auszugehen sei. Es\nkonzentrierte sich bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids jedoch auf die Frage,\nob die Veranlagungsverfügungen nichtig seien oder nicht. Bei den zusätzlichen\nAusführungen zur Zustellfiktion handelte es sich dagegen um ein sogenanntes \"obiter\ndictum\", welchem rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung zukommt.\nInsbesondere wirkten sich die damals vom Verwaltungsgericht gemachten\nAusführungen zur Zustellfiktion nicht auf das Ergebnis des Rückweisungsentscheids\nüber die Frage der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen aus (vgl. BGer\n5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.3.4; vgl. auch T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/\nCavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/\nSt. Gallen 2020, N 22 zu Art. 56 VRP). Im Übrigen macht die Prüfung eines Gesuchs\num Fristwiederherstellung nur dann Sinn, wenn davon auszugehen ist, dass eine\nZustellung erfolgt ist. Davon ging das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 23. Mai\n2018 offensichtlich aus, ansonsten es die Angelegenheit zur Prüfung des Gesuchs\nnicht an die Vorinstanz zurückgewiesen hätte. Der Vollständigkeit halber sei in der\nnachfolgenden Erwägung 4 dargelegt, weshalb bereits im damaligen Entscheid die\nZustellfiktion zu bejahen war.\n\n4. Bezüglich der Form der Zustellung verweist Art. 30 Abs. 1 VRP auf die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung. Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) gilt eine eingeschriebene\nSendung bei Nichtabholung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als\nzugestellt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste.\n\n4.1. Mit einer Zustellung muss der Empfänger dann rechnen, wenn er als Adressat in\neinem Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis steht. Dieses verpflichtet die Parteien,\nsich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass\nihnen das Verfahren betreffende Entscheide zugestellt werden können (VerwGE\nB 2015/158 und 159 vom 20. Dezember 2016 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}