{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-162--B-2019-1_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6017&type=1563347022&cHash=f0082c993cd5dc6ebea0891c42d7bd84", "Checksum": "134808c613b11996082f935aa86a41c2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/162, B 2019/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:33", "Checksum": "4460aef09fc81b6d851b6ce0952ec676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/162, B 2019/163\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 21.01.2020\nEntscheiddatum: 19.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 19.12.2019\nSteuerrecht, Fristwiederherstellung. Bei den im Rückweisungsentscheid\nvom 23. Mai 2018 gemachten Ausführungen zur Zustellfiktion handelte es\nsich um ein sogenanntes \"obiter dictum\", welchem rechtsprechungsgemäss\nkeine Bindungswirkung zukommt. Insbesondere wirkten sich diese nicht auf\ndas Ergebnis des Rückweisungsentscheids über die Frage der Nichtigkeit\nder Veranlagungsverfügungen aus. Der Beschwerdegegner legte nicht dar,\nweshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, den Beschwerdeführer über\nseine anstehende Landesabwesenheit zu informieren oder einen\nRechtsvertreter mit schriftlicher Vollmacht zu mandatieren. Es liegen daher\nkeine genügenden Gründe vor, aufgrund derer die Einsprachefrist\nwiederherzustellen gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2019/162, B\n2019/163).\n\nEntscheid vom 19. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nPräsident Zürn; Vizepräsident Eugster, Verwaltungsrichterin Bietenharder,\nVerwaltungsrichter Engeler und Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nY.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch lic. oec. HSG Jean-Claude Diener, Revisions- und Treuhandbüro,\nTeufenerstrasse 12, Postfach 15, 9001 St. Gallen,\n\nsowie\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nNichteintreten/Fristwiederherstellung (Kantons- und Gemeindesteuern 2012\nsowie direkte Bundessteuer 2012)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Y.__ (geb. 1961) ist in X.__ (Politische Gemeinde Z.__) wohnhaft und als Direktor und\nVerwaltungsratspräsident der S.__ SA sowie der H.__ SA, beide mit Sitz in K.__, tätig.\nErstere hat eine Zweigniederlassung in X.__. In der Steuererklärung 2012 deklarierte\nY.__ Einkünfte von insgesamt CHF 415'172 bzw. unter Berücksichtigung der Abzüge\nein steuerbares Einkommen von CHF 160'864.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB. Die Veranlagungsbehörde forderte Y.__ mehrmals auf, die Steuererklärung 2012\ninsbesondere zur Position \"KK H.__ SA\" im Schuldenverzeichnis mit einer\nStellungnahme und entsprechender Dokumentation zu ergänzen – zuletzt mit der\nAndrohung, dass ansonsten mit einer Veranlagung nach Ermessen gerechnet werden\nmüsse. Nachdem auf die Aufforderungen nicht reagiert worden war, veranlagte die\nSteuerbehörde Y.__ mit Verfügungen vom 30. Mai 2016 ermessensweise für die\nKantons- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von\nCHF 3'479'400, ohne steuerbares Vermögen, und für die direkte Bundessteuer 2012\nmit einem steuerbaren Einkommen von CHF 3'478'500. Die Veranlagungsverfügungen\nwurden am 31. Mai 2016 per Einschreiben versandt, am 1. Juni 2016 im Postfach der\nZweigniederlassung der S.__ SA zur Abholung am Schalter avisiert und am 10. Juni\n2016 mit dem Vermerk \"nicht abgeholt\" an die Veranlagungsbehörde retourniert. In der\nFolge wurden die Veranlagungsverfügungen Y.__ am 11. Juli 2016 per A-Post erneut\nzugestellt, welcher mit Schreiben vom 18. Juli 2016 um Wiederherstellung der\nEinsprachefrist ersuchte. Mit Entscheid vom 23. November 2016 wies das kantonale\nSteueramt das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Einsprachen nicht ein.\nDagegen erhob Y.__ Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission,\nwelche mit Entscheid vom 20. Juni 2017 die Nichtigkeit der Veranlagungen vom\n30. Mai 2016 der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sowie der direkten\nBundessteuer 2012 feststellte.\n\nC. Dagegen erhob das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 17. Juli 2017\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene\nEntscheid vom 20. Juni 2017 sei aufzuheben, und der Entscheid vom 23. November\n2016 sei zu bestätigen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 hiess das Verwaltungsgericht\ndie Beschwerden teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission vom 20. Juni 2017 auf und wies die Angelegenheit zur\nPrüfung der Rechtsmittel gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs\nvom 23. November 2016 im Sinn der Erwägungen an die\nVerwaltungsrekurskommission zurück (VerwGE B 2017/152 und 153). In der Folge\nprüfte die Verwaltungsrekurskommission die Frage, ob die Fristen zur Einreichung der\nEinsprachen gegen die Veranlagungen vom 30. Mai 2016 wiederherzustellen seien. Mit\nEntscheid vom 20. Juni 2019 hiess sie die Rechtsmittel gut, hob den Entscheid des\nkantonalen Steueramts vom 23. November 2016 hinsichtlich der Fristwiederherstellung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf, stellte die versäumte Einsprachefristen wieder her und wies die Sache unter\nAufhebung der Nichteintretensentscheide vom 23. November 2016 zur Durchführung\nder Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurück.\n\n"}