Damit lässt sich das Bauverbot nicht ohne Weiteres auf eines der Häuser beschränken (vgl. act. G 13). Für eine solche Beschränkung ist auch deshalb kein Grund ersichtlich, weil nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ein Zertifizierungsverfahren von der Einreichung des Antrags bis zum Vorliegen des provisorischen Minergie-Zertifikats in der Regel lediglich 4-6 Wochen dauert (act. G 2 S. 9) und der Beschwerdeführer somit zwischenzeitlich längst ein solches Zertifikat hätte erhalten können. Unter den geschilderten Umständen fehlt es an einem Anlass, aufgrund dessen der nachvollziehbar begründete vorinstanzliche Entscheid zu beanstanden wäre. 4.