Reglements des Vereins Minergie (vgl. act. G 6/2) in Frage stehen. Diese Gegebenheiten haben keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung des Bauverfahrens. Im Weiteren tangiert die Frage der Ausnützung beide Häuser in gleicher Weise, indem für das Baugrundstück eine Gesamtausnützungsberechnung erstellt wurde (vgl. act. G 8/6/4 f., je S. 7). Damit lässt sich das Bauverbot nicht ohne Weiteres auf eines der Häuser beschränken (vgl. act.