G 9/6/2). Diese Gegebenheiten bewirkten das nachträgliche Dahinfallen der rechtlichen Voraussetzungen der in den Baubewilligungen gewährten erhöhten Ausnützung, zumal letztere unter der Auflage eines noch laufenden, zur definitiven Zertifizierung führenden Verfahrens bewilligt worden war. Hierdurch wurde im Hinblick auf die ohne Zertifizierungsverfahren drohende Übernutzung der Bauliegenschaft gleichzeitig ein unrechtmässiger Zustand im Sinn von Art. 159 Abs. 1 lit. a PBG geschaffen und damit ein Grund für die Baueinstellungsverfügung.