Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer die in den Baubewilligungen enthaltene Auflage betreffend Einreichung einer Kopie des provisorischen Minergie-Zertifikats vor Beginn der Bauarbeiten erfüllte. Als weitere Auflage ist in den erwähnten Baubewilligungen vermerkt, dass vor Bezug der Bauten das definitive Minergie- Zertifikat eingereicht werden muss (act. G 9/6/4, G 9/6/5). Fest steht, dass die Minergie-Zertifizierung der beiden Häuser von Seiten der Energieagentur abgebrochen wurde mit der Begründung, dass die verlängerte Frist für die provisorischen Minergie- Zertifikate am 19. Mai 2019 abgelaufen sei (act. G 9/6/2). Streitig ist, ob die Vorinstanz