BauR in der Fassung gemäss Nachtrag vom 9. Juni 2009) unter der Voraussetzung der Erfüllung des Minergie- Baustandards erteilt. Hierbei handelt es sich um eine Auflage in dem Sinn, als deren Nichterfüllung sich zwar nicht auf den Bestand der Bewilligung auswirkt, die Erfüllung jedoch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (Baustopp) durchgesetzt werden kann (vgl. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht "in a nutshell", 3. Aufl. 2017, S. 217). Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer die in den Baubewilligungen enthaltene Auflage betreffend Einreichung einer Kopie des provisorischen Minergie-Zertifikats vor Beginn der Bauarbeiten erfüllte.