3.1. Nach Art. 147 Abs. 1 PBG wird die Baubewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen, soweit diese zur Sicherstellung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Vorschriften und Plänen erforderlich sind. Die Baubewilligungen vom 16. November 2011 (MFH 1) und 29. August 2012 (MFH 2) wurden mit einem Ausnützungsbonus von 5 % (gemäss Art. 13 Abs. 3 BauR in der Fassung gemäss Nachtrag vom 9. Juni 2009) unter der Voraussetzung der Erfüllung des Minergie- Baustandards erteilt.