Der Baustopp sei gegebenenfalls auf eines der Gebäude zu beschränken (act. G 5). Damit könnte zur Vermeidung grosser Schäden am Bau infolge des verfügten Baustillstandes wenigstens an einem der beiden Häuser (MFH 1) weitergebaut und eine allenfalls notwendige Reduktion der anrechenbaren Geschossfläche im Ausmass des Minergie-Bonus beim MFH 2 vorgenommen werden, sollte eine solche bei Nichterhalt einer erneuten Minergie-Zertifizierung unumgänglich sein (act. G 13). 3.