Für beide Bauten bestehe eine gesamte Ausnützungsberechnung. Wäre eine nachträgliche Reduktion der Ausnützung auf 0.5 (statt 0.525) wegen Nichterfüllung des Minergiestandards nötig, würde dies nicht zur Notwendigkeit von Rückbauten an beiden Gebäuden führen. Die Reduktion der Ausnützung nur bei einem Gebäude wäre zulässig. Der Baustopp sei gegebenenfalls auf eines der Gebäude zu beschränken (act. G 5).