Einer Auflage, die bereits erfüllt worden sei, komme keine weiter andauernde Wirkung zu. Der Ablauf der Geltungsdauern der provisorischen Zertifikate ändere nichts am Ergebnis der materiellen Prüfung des Gesuchs und Feststellung der Richtigkeit im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung. Seither erhöhte Anforderungen an die Erfüllung des Minergie-Standards seien auf den vorliegenden Fall nicht nachträglich anwendbar. Der Abbruch der Zertifizierung schliesse eine definitive Zertifizierung der beiden Gebäude unter neuen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte