2.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Auflage betreffend Beibringung eines provisorischen Minergie- Zertifikats auch nach Aufnahme der Bauarbeiten eingehalten werden müsse und die Weiterführung der Bauarbeiten ohne Zertifikate nicht rechtmässig sei, beruhe auf einer falschen Beurteilung des Ablaufs der Geltungsdauer der provisorischen Minergie- Zertifikate (act. G 5 S. 4 Mitte). Die Erfüllung der zweiten Auflage einer Einreichung definitiver Minergie-Zertifikate (vor Bezug der Neubauten) sei zur Zeit weder fällig noch möglich.