Wer von rechtskräftigen Auflagen abweiche, müsse damit rechnen, dass die Baubewilligungsbehörde die Baueinstellung verfüge. Diese sei entsprechend verhältnismässig. Nachdem eine Baueinstellungsverfügung keinen Sinn mache, wenn einem allfälligen Rekurs nicht gleichzeitig auch die aufschiebende Wirkung entzogen werde und die befürchteten Gebäudeschäden wenig glaubhaft seien, sei auch die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden (act. G 2 S. 8 f.).