Derzeit bestehe keine Gewähr, dass die Bauten diesen Standard erfüllen würden, weshalb die Schaffung faktischer Zustände, die einen Rückbau verhindern oder erschweren würden, mit einem Baustopp zu verhindern sei. Ein milderes Mittel sei nicht erkennbar. Die mit einer Baueinstellung verbundenen Risiken und allfälligen finanziellen Mehraufwendungen würden das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bauordnung nicht überwiegen. Den aus der Baueinstellung allenfalls erwachsenden Schaden habe der Beschwerdeführer zu verantworten. Wer von rechtskräftigen Auflagen abweiche, müsse damit rechnen, dass die Baubewilligungsbehörde die Baueinstellung verfüge.