In Ziff. 5 der Baubewilligungen vom 16. November 2011 und 29. August 2012 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung der Auflagen Massnahmen nach Art. 130 f. des Baugesetzes (BauG; in Kraft gewesen bis 30. September 2017), wie Baueinstellung usw., ergriffen würden. Der Beschwerdeführer habe auch gewusst, dass die am 3. Mai 2017 erfolgte Verlängerung der provisorischen Minergie-Zertifikate nach dem 19. Mai 2019 nicht mehr erstreckbar gewesen sei. Schon aufgrund seines Berufs als Architekt habe dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass ein Verfahren zum Erhalt eines provisorischen Zertifikats ab Antragstellung nur gerade 4-6 Wochen dauere.