Bei beiden MFH sei daher eine formelle Baurechtswidrigkeit gegeben, weil durch die Weiterführung der Bauarbeiten trotz Wegfalls des provisorischen Zertifikats von den Auflagen in den Baubewilligungen abgewichen werde. Am Umstand, dass die Auflagen auch nach Aufnahme der Bauarbeiten weiterhin eingehalten werden müssten, ändere nichts, dass der Beschwerdeführer wieder neue Gesuche einreichen könne. Bis zum Vorliegen neuer provisorischer Zertifikate würden die Bauarbeiten unrechtmässig erfolgen. Auch die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens gebe keinen Anspruch auf Fortführung der Arbeiten. Der Erlass des Baustopps erweise sich als rechtmässig (act. G 2 S. 8).