2.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde unter anderem festgehalten, die Baubewilligungen vom 16. November 2011 (Haus 1) und 29. August 2012 (Haus 2) seien an die Auflage geknüpft worden, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine Kopie des provisorischen Minergie-Zertifikats und vor Bezug der Bauten das definitive Minergie-Zertifikat eingereicht werden müsse. Dieser Auflage sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 habe die Energieagentur mitgeteilt, dass die Minergie- Zertifizierung der beiden Häuser abgebrochen und das definitive Label Minergie nicht erteilt werde.