18 Abs. 1 VRP können zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden. Diese sind dazu bestimmt, den bestehenden Zustand oder bedrohte Interessen während des Hauptverfahrens einstweilen zu sichern und zu verhindern, dass der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen wird. Vorsorgliche Massnahmen sind auch geeignet, einen widerrechtlich geschaffenen Zustand vorläufig zu beseitigen. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Interessen der Beteiligten und der Öffentlichkeit © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte