2.1. Nach Art. 158 i.V.m. Art. 159 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) kann die zuständige Gemeindebehörde die Einstellung von Bauarbeiten verfügen, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Beim Baustopp im Sinn von Art. 159 Abs. 1 lit. a PBG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Fritsche/ Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Bau- und Planungsrecht, Band 2, 6. Aufl. 2019, S. 614). Nach Art. 18 Abs. 1 VRP können zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.