Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als darin die die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 27. Mai 2019 verlangt wird, da an deren Stelle der Rekursentscheid getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2). 2.