48 Abs. 1 und 2 VRP). Der in der Eingabe vom 30. September 2019 nachträglich gestellte Eventualantrag (Beschränkung der Baustopp-Verfügung auf ein Haus; act. G 13) bewirkt keine Änderung des Klagefundaments (vgl. dazu statt vieler VerwGE B 2017/254 vom 2. Mai 2019, E. 3.2.1), sondern stellt eine zulässige Ergänzung des bereits in der Beschwerde gestellten Antrags dar. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.