Vorinstanz und Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2019 (act. G 19). Im Nachgang zu einer Mitteilung des voraussichtlichen Behandlungszeitpunktes der Streitsache (1. Quartal 2020; act. G 18) ersuchte der Beschwerdeführer um rasche, frühere Entscheidung (act. G 20). B.d. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte