B.c. Mit Eingabe vom 30. September 2019 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdeergänzung (act. G 5 S. 9 Ziff. 8) zusätzlich den Antrag, es sei eventualiter die Baustopp-Verfügung auf das MFH 2 zu beschränken und für das MFH 1 aufzuheben. Auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin verzichtete er (act. G 13). Am 7. Oktober 2019 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Verzicht auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz bekannt (act. G 15). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2019 (act.