B.b. In der Vernehmlassung vom 21. August 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Eingabe vom 16. September 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verwies ebenfalls auf die Ausführungen im Rekursentscheid (act. G 11).