B.a. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Marty für A.__ mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerde- und für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 2. August 2019 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter die gestellten Rechtsbegehren (act. G 5).