A.a. A.__ ist Eigentümer des 1‘915 m2 grossen Grundstücks Nr. 000, Grundbuch B.__, welches in der zweigeschossigen Wohnzone W2 liegt (Zonenplan der Stadt B.__ vom 25. November 1992). Die Baukommission B.__ erteilte ihm mit Beschluss vom 16. November 2011 die Baubewilligung für den Bau eines Mehrfamilienhauses (nachfolgend MFH 1) mit fünf Wohnungen und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 000. Mit der Erteilung der Baubewilligung wurde die unter anderen von C.__ erhobene Einsprache im Wesentlichen abgewiesen. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs (Nr. 11-7139) schrieb das Baudepartement des Kantons St. Gallen am 21. August 2012 als gegenstandslos geworden ab, nachdem A.__