Es hielt zudem fest, die Frage der Ausnützung tangiere beide Häuser in gleicher Weise, indem für das Baugrundstück eine Gesamtausnützungsberechnung erstellt worden sei. Damit lasse sich das Bauverbot nicht ohne Weiteres auf eines der Häuser beschränken (Verwaltungsgericht, B 2019/160). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. März 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_118/2020). Entscheid vom 23. Januar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,