{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-160_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6302&type=1563347022&cHash=0faa03a279da83057636a5c11b9d91c5", "Checksum": "09659457a61fcedc37fbd5f5897913b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:45", "Checksum": "43316cc1863564ee6d6769be468dd905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160\n\nim angefochtenen Entscheid den zufolge Ablaufs der Geltungsdauer der provisorischen\nMinergie-Zertifikate verfügten Baustopp zu Recht bestätigte. Hierbei ist der\nchronologische Ablauf des Verfahrens mit Projektänderungsgesuchen und\nBewilligungen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 2 S. 2 f.) - im\nkonkreten Zusammenhang nicht irrelevant. Auch wenn der Verfahrensablauf nicht\nunmittelbar die Frage des Baustopps betrifft, zeigt er doch die konkreten Verhältnisse\nanschaulich auf. Das langwierige Baubewilligungsverfahren bildete zumindest mittelbar\ndie Ursache des Ablaufs der zeitlichen Geltungsdauer der provisorischen Zertifikate.\nDaher kann auch nicht von Stimmungsmache gegen den Beschwerdeführer (act. G 2\nS. 3 oben) gesprochen werden.\n\n3.2.\nZutreffend ist, dass der Abbruch des Zertifizierungsverfahrens an der ursprünglichen\nErfüllung der Auflage betreffend Einreichung der provisorischen Minergie-Zertifikate als\nsolcher nichts ändert. Jedoch verloren die provisorischen Zertifikate durch den\nVerfahrensabbruch ihre Gültigkeit. Zudem stellte die Energieagentur - und dies ist hier\nvon Bedeutung - die Beendigung des Zertifizierungsverfahrens explizit mit Hinweis\ndarauf fest, dass das definitive Label Minergie nicht erteilt und die entsprechenden\nRegistrationsnummern gelöscht würden. Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt,\neinen Antrag nach aktuellem Minergie-Reglement einzureichen, um neue provisorische\nMinergie-Zertifikate zu erhalten (act. G 9/6/2). Diese Gegebenheiten bewirkten das\nnachträgliche Dahinfallen der rechtlichen Voraussetzungen der in den\nBaubewilligungen gewährten erhöhten Ausnützung, zumal letztere unter der Auflage\neines noch laufenden, zur definitiven Zertifizierung führenden Verfahrens bewilligt\nworden war. Hierdurch wurde im Hinblick auf die ohne Zertifizierungsverfahren\ndrohende Übernutzung der Bauliegenschaft gleichzeitig ein unrechtmässiger Zustand\nim Sinn von Art. 159 Abs. 1 lit. a PBG geschaffen und damit ein Grund für die\nBaueinstellungsverfügung. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein\nneues Zertifizierungsverfahren eingeleitet werden kann, zumal die erneute\nAntragstellung einen vollständigen Neubeginn des Zertifizierungs-Verfahrens bewirkt.\n\nDie vom Beschwerdeführer angesprochene Frage, ob zwischenzeitlich erhöhte\nAnforderungen an die Erfüllung des Minergie-Standards auf den vorliegenden Fall\nnachträglich anwendbar sind oder nicht (act. G 5 S. 7), ist - da nicht\nVerfahrensgegenstand - nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten. Immerhin ist\nfestzuhalten, dass es bei einer allfälligen Anwendung geänderter Minergie-Vorschriften\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 5 S. 9) nicht um eine\nRückwirkung neuer (öffentlicher) Bauvorschriften geht, zumal einzig Normen des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nReglements des Vereins Minergie (vgl. act. G 6/2) in Frage stehen. Diese\nGegebenheiten haben keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage der\nRechtmässigkeit der Einstellung des Bauverfahrens. Im Weiteren tangiert die Frage der\nAusnützung beide Häuser in gleicher Weise, indem für das Baugrundstück eine\nGesamtausnützungsberechnung erstellt wurde (vgl. act. G 8/6/4 f., je S. 7). Damit lässt\nsich das Bauverbot nicht ohne Weiteres auf eines der Häuser beschränken (vgl. act. G\n13). Für eine solche Beschränkung ist auch deshalb kein Grund ersichtlich, weil nach\nden unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ein\nZertifizierungsverfahren von der Einreichung des Antrags bis zum Vorliegen des\nprovisorischen Minergie-Zertifikats in der Regel lediglich 4-6 Wochen dauert (act. G 2\nS. 9) und der Beschwerdeführer somit zwischenzeitlich längst ein solches Zertifikat\nhätte erhalten können. Unter den geschilderten Umständen fehlt es an einem Anlass,\naufgrund dessen der nachvollziehbar begründete vorinstanzliche Entscheid zu\nbeanstanden wäre.\n\n4.\n\n4.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nAngemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf diesen Betrag wird der Kostenvorschuss\nvon CHF 4'000 angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 1'000 an den\nBeschwerdeführer zurückerstattet.\n\n4.2.\nBeim gegebenen Verfahrensausgang entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf\nausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben ebenfalls\nkeinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung\nmit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829); beide stellten auch keinen Antrag.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten von CHF 3'000, unter Anrechnung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000 und Rückerstattung des\nverbleibenden Betrages von CHF 1'000 an ihn.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12\n"}