{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-160_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6302&type=1563347022&cHash=0faa03a279da83057636a5c11b9d91c5", "Checksum": "09659457a61fcedc37fbd5f5897913b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:45", "Checksum": "43316cc1863564ee6d6769be468dd905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160\n\nDerzeit bestehe keine Gewähr, dass die Bauten diesen Standard erfüllen würden,\nweshalb die Schaffung faktischer Zustände, die einen Rückbau verhindern oder\nerschweren würden, mit einem Baustopp zu verhindern sei. Ein milderes Mittel sei nicht\nerkennbar. Die mit einer Baueinstellung verbundenen Risiken und allfälligen finanziellen\nMehraufwendungen würden das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der\nBauordnung nicht überwiegen. Den aus der Baueinstellung allenfalls erwachsenden\nSchaden habe der Beschwerdeführer zu verantworten. Wer von rechtskräftigen\nAuflagen abweiche, müsse damit rechnen, dass die Baubewilligungsbehörde die\nBaueinstellung verfüge. Diese sei entsprechend verhältnismässig. Nachdem eine\nBaueinstellungsverfügung keinen Sinn mache, wenn einem allfälligen Rekurs nicht\ngleichzeitig auch die aufschiebende Wirkung entzogen werde und die befürchteten\nGebäudeschäden wenig glaubhaft seien, sei auch die Anordnung des Entzugs der\naufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden (act. G 2 S. 8 f.).\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Feststellung im vorinstanzlichen\nEntscheid, wonach die Auflage betreffend Beibringung eines provisorischen Minergie-\nZertifikats auch nach Aufnahme der Bauarbeiten eingehalten werden müsse und die\nWeiterführung der Bauarbeiten ohne Zertifikate nicht rechtmässig sei, beruhe auf einer\nfalschen Beurteilung des Ablaufs der Geltungsdauer der provisorischen Minergie-\nZertifikate (act. G 5 S. 4 Mitte). Die Erfüllung der zweiten Auflage einer Einreichung\ndefinitiver Minergie-Zertifikate (vor Bezug der Neubauten) sei zur Zeit weder fällig noch\nmöglich. Die Ausstellung des provisorischen Zertifikats beinhalte die Feststellung, dass\ndie geplante Baute nach Erstellung gemäss den Unterlagen den Minergie-Standard\neinhalten werde. Ob die provisorisch zertifizierten Bauten nach Bauabschluss\ntatsächlich den Anforderungen des Minergie-Baustandards entspreche, könne erst\nnach Bauvollendung im Verfahren zur definitiven Zertifizierung geprüft werden. Die\nBefristung der provisorischen Zertifikate werde von der Vorinstanz zu Unrecht zum\nAnlass genommen, daraus das Vorliegen einer formellen Baurechtswidrigkeit\nabzuleiten. Sie betrachte die vor Baubeginn (einmalig) zu erfüllen gewesene Auflage\nunzutreffend auch als nach Aufnahme der Bauarbeiten weiterhin geltende und\n(dauernd) einzuhaltende Auflage. Einer Auflage, die bereits erfüllt worden sei, komme\nkeine weiter andauernde Wirkung zu. Der Ablauf der Geltungsdauern der\nprovisorischen Zertifikate ändere nichts am Ergebnis der materiellen Prüfung des\nGesuchs und Feststellung der Richtigkeit im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung.\nSeither erhöhte Anforderungen an die Erfüllung des Minergie-Standards seien auf den\nvorliegenden Fall nicht nachträglich anwendbar. Der Abbruch der Zertifizierung\nschliesse eine definitive Zertifizierung der beiden Gebäude unter neuen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRegistrationsnummern nicht aus. Es fehle jede Berechtigung zur Annahme, das\nMinergie-Zertifikat könne nicht mehr erreicht werden. Für die Zertifizierung der\nrechtskräftig bewilligten Bauten könne nicht die Erfüllung nachträglich erhöhter\nAnforderungen verlangt werden. Solches käme einer Rückwirkung neuer\nBauvorschriften gleich. Hinzu komme, dass der mit Wirkung für beide Gebäude\nverfügte Baustopp unverhältnismässig und auch daher aufzuheben sei. Für beide\nBauten bestehe eine gesamte Ausnützungsberechnung. Wäre eine nachträgliche\nReduktion der Ausnützung auf 0.5 (statt 0.525) wegen Nichterfüllung des\nMinergiestandards nötig, würde dies nicht zur Notwendigkeit von Rückbauten an\nbeiden Gebäuden führen. Die Reduktion der Ausnützung nur bei einem Gebäude wäre\nzulässig. Der Baustopp sei gegebenenfalls auf eines der Gebäude zu beschränken (act.\nG 5). Damit könnte zur Vermeidung grosser Schäden am Bau infolge des verfügten\nBaustillstandes wenigstens an einem der beiden Häuser (MFH 1) weitergebaut und eine\nallenfalls notwendige Reduktion der anrechenbaren Geschossfläche im Ausmass des\nMinergie-Bonus beim MFH 2 vorgenommen werden, sollte eine solche bei Nichterhalt\neiner erneuten Minergie-Zertifizierung unumgänglich sein (act. G 13).\n\n3.\n\n3.1.\nNach Art. 147 Abs. 1 PBG wird die Baubewilligung mit Auflagen und Bedingungen\nversehen, soweit diese zur Sicherstellung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit\nden massgebenden Vorschriften und Plänen erforderlich sind. Die Baubewilligungen\nvom 16. November 2011 (MFH 1) und 29. August 2012 (MFH 2) wurden mit einem\nAusnützungsbonus von 5 % (gemäss Art. 13 Abs. 3 BauR in der Fassung gemäss\nNachtrag vom 9. Juni 2009) unter der Voraussetzung der Erfüllung des Minergie-\nBaustandards erteilt. Hierbei handelt es sich um eine Auflage in dem Sinn, als deren\nNichterfüllung sich zwar nicht auf den Bestand der Bewilligung auswirkt, die Erfüllung\njedoch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (Baustopp) durchgesetzt werden kann\n(vgl. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht \"in a nutshell\", 3. Aufl. 2017, S. 217).\nUnbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer die in den Baubewilligungen enthaltene\nAuflage betreffend Einreichung einer Kopie des provisorischen Minergie-Zertifikats vor\nBeginn der Bauarbeiten erfüllte. Als weitere Auflage ist in den erwähnten\nBaubewilligungen vermerkt, dass vor Bezug der Bauten das definitive Minergie-\nZertifikat eingereicht werden muss (act. G 9/6/4, G 9/6/5). Fest steht, dass die\nMinergie-Zertifizierung der beiden Häuser von Seiten der Energieagentur abgebrochen\nwurde mit der Begründung, dass die verlängerte Frist für die provisorischen Minergie-\nZertifikate am 19. Mai 2019 abgelaufen sei (act. G 9/6/2). Streitig ist, ob die Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}