{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-160_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6302&type=1563347022&cHash=0faa03a279da83057636a5c11b9d91c5", "Checksum": "09659457a61fcedc37fbd5f5897913b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:45", "Checksum": "43316cc1863564ee6d6769be468dd905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressat des\nangefochtenen Rekursentscheides ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des\nRechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerdeeingabe vom 15. Juli 2019 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt\nzusammen mit der Ergänzung vom 2. August 2019 (act. G 5) formal und inhaltlich die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1\nund 2 VRP). Der in der Eingabe vom 30. September 2019 nachträglich gestellte\nEventualantrag (Beschränkung der Baustopp-Verfügung auf ein Haus; act. G 13)\nbewirkt keine Änderung des Klagefundaments (vgl. dazu statt vieler VerwGE B\n2017/254 vom 2. Mai 2019, E. 3.2.1), sondern stellt eine zulässige Ergänzung des\nbereits in der Beschwerde gestellten Antrags dar. Auf die Beschwerde ist somit\ngrundsätzlich einzutreten.\n\nAuf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als darin die die Aufhebung der\nerstinstanzlichen Verfügung vom 27. Mai 2019 verlangt wird, da an deren Stelle der\nRekursentscheid getreten ist (\"Devolutiveffekt\", BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer\n1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).\n\n2.\n\n2.1.\nNach Art. 158 i.V.m. Art. 159 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1;\nPBG) kann die zuständige Gemeindebehörde die Einstellung von Bauarbeiten verfügen,\nwenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere\nWeise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Beim Baustopp im Sinn von Art.\n159 Abs. 1 lit. a PBG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Fritsche/\nBösch/Wipf/Kunz, Zürcher Bau- und Planungsrecht, Band 2, 6. Aufl. 2019, S. 614).\nNach Art. 18 Abs. 1 VRP können zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung\nbedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden. Diese\nsind dazu bestimmt, den bestehenden Zustand oder bedrohte Interessen während des\nHauptverfahrens einstweilen zu sichern und zu verhindern, dass der Entscheid in der\nHauptsache vorweggenommen wird. Vorsorgliche Massnahmen sind auch geeignet,\neinen widerrechtlich geschaffenen Zustand vorläufig zu beseitigen. Für den Erlass\nvorsorglicher Massnahmen sind die Interessen der Beteiligten und der Öffentlichkeit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegeneinander abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten\n(vgl. VerwGE B 2012/171 vom 10. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).\n\n2.2.\nIm vorinstanzlichen Entscheid wurde unter anderem festgehalten, die Baubewilligungen\nvom 16. November 2011 (Haus 1) und 29. August 2012 (Haus 2) seien an die Auflage\ngeknüpft worden, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine Kopie des provisorischen\nMinergie-Zertifikats und vor Bezug der Bauten das definitive Minergie-Zertifikat\neingereicht werden müsse. Dieser Auflage sei der Beschwerdeführer nachgekommen.\nMit Schreiben vom 21. Mai 2019 habe die Energieagentur mitgeteilt, dass die Minergie-\nZertifizierung der beiden Häuser abgebrochen und das definitive Label Minergie nicht\nerteilt werde. Die am 19. Mai 2014 ausgestellten provisorischen Minergie-Zertifikate\nseien auf drei Jahre ausgestellt worden und seien nur einmal um zwei Jahre\nverlängerbar. Die verlängerte Frist sei am 19. Mai 2019 abgelaufen. Bei beiden MFH sei\ndaher eine formelle Baurechtswidrigkeit gegeben, weil durch die Weiterführung der\nBauarbeiten trotz Wegfalls des provisorischen Zertifikats von den Auflagen in den\nBaubewilligungen abgewichen werde. Am Umstand, dass die Auflagen auch nach\nAufnahme der Bauarbeiten weiterhin eingehalten werden müssten, ändere nichts, dass\nder Beschwerdeführer wieder neue Gesuche einreichen könne. Bis zum Vorliegen\nneuer provisorischer Zertifikate würden die Bauarbeiten unrechtmässig erfolgen. Auch\ndie Einleitung des Baubewilligungsverfahrens gebe keinen Anspruch auf Fortführung\nder Arbeiten. Der Erlass des Baustopps erweise sich als rechtmässig (act. G 2 S. 8).\n\nIn Ziff. 5 der Baubewilligungen vom 16. November 2011 und 29. August 2012 sei der\nBeschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung der Auflagen\nMassnahmen nach Art. 130 f. des Baugesetzes (BauG; in Kraft gewesen bis\n30. September 2017), wie Baueinstellung usw., ergriffen würden. Der\nBeschwerdeführer habe auch gewusst, dass die am 3. Mai 2017 erfolgte Verlängerung\nder provisorischen Minergie-Zertifikate nach dem 19. Mai 2019 nicht mehr erstreckbar\ngewesen sei. Schon aufgrund seines Berufs als Architekt habe dem Beschwerdeführer\nbekannt sein müssen, dass ein Verfahren zum Erhalt eines provisorischen Zertifikats ab\nAntragstellung nur gerade 4-6 Wochen dauere. Trotzdem habe er sich nicht\n(rechtzeitig) um die Erneuerung der Zertifikate gekümmert. Wenn er vorbringe, die\nDecken sowie Dachbrüstungen müssten zur Vermeidung von Gebäudeschäden\ndringend fertiggestellt werden, so erscheine das wenig glaubwürdig, zumal er sich in\nder Zwischenzeit (zumindest bis 5. Juli 2019) nicht für den Erhalt der provisorischen\nMinergie-Zertifikate eingesetzt habe. Der in den Baubewilligungen enthaltene\nAusnützungsbonus von 5 % setze die Erreichung des Minergie-Standards voraus.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}