{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-160_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6302&type=1563347022&cHash=0faa03a279da83057636a5c11b9d91c5", "Checksum": "09659457a61fcedc37fbd5f5897913b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:45", "Checksum": "43316cc1863564ee6d6769be468dd905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaukommission vom 8. Mai 2017 vollumfänglich auf mit der Begründung, dass das\nBauvorhaben die höchstzulässige Ausnützung um 14.42 m2 überschreite\n(Ausnützungsziffer von 0.5 gemäss Art. 13 Abs. 1 des Baureglements der Stadt B.__\nvom 25. November 1992 mit Nachträgen [BauR] mit Minergiebonus von 5 % [Art. 13\nAbs. 3 BauR, Nachtrag IV vom 6. November 2008]). Das Verwaltungsgericht wies die\nhiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid B 2018/206 vom 13. Mai 2019 ab.\nGegen diesen Entscheid erhob A.__ Beschwerde beim Bundesgericht.\n\nGegen die zwischenzeitlich von A.__ eingereichten weiteren zwei\nProjektänderungsgesuche an den MFH 1 und 2 wurden vier Einsprachen erhoben.\nNach einer formlosen Sistierung dieser Projektänderungsgesuche durch die\nBaukommission beantragte A.__ mit Schreiben vom 14. Februar 2019 bei der\nBaukommission die Erteilung von zwei Teilbaubewilligungen zu den beiden\nProjektänderungsgesuchen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 hiess die Baukommission\ndie Einsprachen im Wesentlichen gut und verweigerte die Teilbaubewilligungen. Mit\neinem weiteren Beschluss vom 20. Mai 2019 verweigerte die Baukommission die\nErteilung der Baubewilligung für die Umgebungsarbeiten. Dagegen erhob A.__ am\n11. Juni 2019 Rekurse beim Baudepartement (vgl. act. G 2 S. 3).\n\nA.d.\nAm 27. Mai 2019 verfügte die Baukommission die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten\nauf dem Grundstück Nr. 000 mit sofortiger Wirkung (Dispositiv-Ziffer 1). Eine\nWiederaufnahme der Arbeiten könne erst erfolgen, wenn ein neues provisorisches\nMinergie-Zertifikat eingereicht sei (Dispositiv-Ziffer 2). Solle das Bauprojekt stattdessen\nauf die maximale Bruttogeschossfläche W2 (AZ 0.5) reduziert werden, sei ein\nProjektänderungsgesuch samt Energienachweis einzureichen und von der\nBaukommission zu bewilligen. Die Bauarbeiten könnten fortgesetzt werden, wenn die\nBaubewilligung in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Begründung\nführte die Baukommission aus, die rechtskräftige Baubewilligung, auf deren Basis\nderzeit gebaut werde, enthalte einen Ausnützungsbonus, der die Erreichung des\nMinergie-Standards voraussetze. Die Energieagentur St. Gallen GmbH habe am 21.\nMai 2019 entschieden, die Minergie-Zertifizierung für die MFH auf Grundstück Nr. 000\nabzubrechen und das Minergie-Label nicht zu erteilen. Voraussetzung für den\nBaubeginn sei jedoch das Vorliegen eines provisorischen Minergie-Zertifikats gewesen.\nNachdem dieses weggefallen sei, sei das Baugrundstücks mit dem in Ausführung\nstehenden Bauvorhaben deutlich übernutzt. Es müsse daher bei der Energieagentur ein\nneuer Antrag nach dem aktuellen Minergie-Reglement gestellt werden. Bis zum\nVorliegen des Nachweises müssten deshalb die Bauarbeiten eingestellt werden (act. G\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n9/6/1). Den gegen diese Verfügung von A.__ erhobenen Rekurs (act. G 9/1) wies das\nBaudepartement mit Entscheid vom 9. Juli 2019 ab (act. G 2).\n\nB.\n\nB.a.\nGegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Marty für A.__ mit Eingabe vom 15. Juli\n2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien der Rekursentscheid sowie die\nVerfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerde- und für das\nvorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). In der\nBeschwerdeergänzung vom 2. August 2019 bestätigte und begründete der\nRechtsvertreter die gestellten Rechtsbegehren (act. G 5).\n\nB.b.\nIn der Vernehmlassung vom 21. August 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen\nEntscheid (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Eingabe vom 16.\nSeptember 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verwies ebenfalls\nauf die Ausführungen im Rekursentscheid (act. G 11).\n\nB.c.\nMit Eingabe vom 30. September 2019 stellte der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers unter Hinweis auf seine Ausführungen in der\nBeschwerdeergänzung (act. G 5 S. 9 Ziff. 8) zusätzlich den Antrag, es sei eventualiter\ndie Baustopp-Verfügung auf das MFH 2 zu beschränken und für das MFH 1\naufzuheben. Auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin\nverzichtete er (act. G 13). Am 7. Oktober 2019 gab der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers den Verzicht auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der\nVorinstanz bekannt (act. G 15). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin verzichteten auf\neine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2019 (act.\nG 19). Im Nachgang zu einer Mitteilung des voraussichtlichen Behandlungszeitpunktes\nder Streitsache (1. Quartal 2020; act. G 18) ersuchte der Beschwerdeführer um rasche,\nfrühere Entscheidung (act. G 20).\n\nB.d.\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden\nVerfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n"}