{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-160_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6302&type=1563347022&cHash=0faa03a279da83057636a5c11b9d91c5", "Checksum": "09659457a61fcedc37fbd5f5897913b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:45", "Checksum": "43316cc1863564ee6d6769be468dd905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/160\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 04.03.2020\nEntscheiddatum: 23.01.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.01.2020\nBaurecht. Baustopp. Art. 147 und Art. 158 i.V.m. Art. 159 Abs. 1 lit. a PBG\n(sGS 731.1). Die streitigen Baubewilligungen für zwei Mehrfamilienhäuser\nwaren mit einem Ausnützungsbonus von 5 % (gemäss anwendbarem\nBaureglement) unter der Voraussetzung der Erfüllung des Minergie-\nBaustandards erteilt worden. Die Minergie-Zertifizierung der beiden Häuser\nwurde in der Folge von Seiten der Energieagentur abgebrochen mit der\nBegründung, dass die verlängerte Frist für die provisorischen Minergie-\nZertifikate am 19. Mai 2019 abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht\nerkannte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den zufolge\nAblaufs der Geltungsdauer der provisorischen Minergie-Zertifikate verfügten\nBaustopp zu Recht bestätigt habe. Es hielt zudem fest, die Frage der\nAusnützung tangiere beide Häuser in gleicher Weise, indem für das\nBaugrundstück eine Gesamtausnützungsberechnung erstellt worden sei.\nDamit lasse sich das Bauverbot nicht ohne Weiteres auf eines der Häuser\nbeschränken (Verwaltungsgericht, B 2019/160). Die gegen dieses Urteil\nerhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. März\n2021 abgewiesen (Verfahren 1C_118/2020).\n\nEntscheid vom 23. Januar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Marty, Marty Gmür Galbier Rechtsanwälte,\nObere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nBaukommission B.__,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nBaustopp\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nA.__ ist Eigentümer des 1‘915 m2 grossen Grundstücks Nr. 000, Grundbuch B.__,\nwelches in der zweigeschossigen Wohnzone W2 liegt (Zonenplan der Stadt B.__ vom\n25. November 1992). Die Baukommission B.__ erteilte ihm mit Beschluss vom\n16. November 2011 die Baubewilligung für den Bau eines Mehrfamilienhauses\n(nachfolgend MFH 1) mit fünf Wohnungen und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 000.\nMit der Erteilung der Baubewilligung wurde die unter anderen von C.__ erhobene\nEinsprache im Wesentlichen abgewiesen. Den gegen diesen Beschluss erhobenen\nRekurs (Nr. 11-7139) schrieb das Baudepartement des Kantons St. Gallen am\n21. August 2012 als gegenstandslos geworden ab, nachdem A.__ während des\nRekursverfahrens am 19. März 2012 eine Projektänderung eingereicht hatte und diese\nvon der Baukommission B.__ mit Beschluss vom 14. Mai 2012 bewilligt worden war.\nAm 15. Juni 2012 hatte A.__ das Baugesuch für die Erstellung eines zweiten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMehrfamilienhauses (MFH 2) mit fünf Wohnungen auf Grundstück Nr. 000 zusammen\nmit einer zweiten Projektänderung zu MFH 1 eingereicht. Die in der Folge am\n29. August 2012 erteilte Baubewilligung bestätigte den Niveaupunkt des MFH 2 mit\n609.91 m ü.M. Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) wurde mit 415.09 m2\nberechnet mit der Feststellung, dass damit die Ausnützung von Grundstück Nr. 000\nvollständig ausgeschöpft sei. Zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung wurde\ndie von C.__ erhobene Einsprache abgewiesen (act. G 9/6/4). Der Beschluss/Entscheid\nder Baukommission vom 29. August 2012 erwuchs in Rechtskraft.\n\nA.b.\nAm 22. Oktober 2012 beantragte A.__ die Bewilligung weiterer Projektänderungen an\nden MFH 1 (dritte Projektänderung) und 2 (erste Projektänderung). Nachdem im\nRahmen des vereinfachten Verfahrens keine Einsprachen erhoben worden waren,\nwurde die Baubewilligung für die beantragten Projektänderungen mit Verfügung der\nBaukommission vom 21. Dezember 2012 erteilt. Sie erwuchs in Rechtskraft. Am\n27. August 2013 ersuchte A.__ um eine vierte Projektänderung am MFH 1 und eine\nzweite Projektänderung am MFH 2. Während der öffentlichen Auflage dieses\nProjektänderungsgesuchs erhoben unter anderen C.__ Einsprache bei der\nBaukommission B.__. Diese wies die Einsprache mit Beschluss vom 13. Januar 2014\nab, soweit sie darauf eintrat, und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung. Den gegen\ndiesen Beschluss unter anderen von C.__, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A.\nKeller, St. Gallen, erhobenen Rekurs hiess das Baudepartement des Kantons St. Gallen\nmit Entscheid vom 16. Mai 2014 im Sinn der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat,\nund hob Baubewilligung und Einspracheentscheid der Baukommission B.__ vom\n13. Januar 2014 vollumfänglich auf. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic.\niur. Titus Marty, Wil, für A.__ mit Eingabe vom 28. Mai 2014 Beschwerde, welche das\nVerwaltungsgericht mit Entscheid B 2014/99 vom 28. Juni 2016 abwies. Dieser\nEntscheid erwuchs in Rechtskraft.\n\nA.c.\nAm 15. Dezember 2016 ersuchte A.__ um Bewilligung von weiteren Projektänderungen\nan den MFH 1 (5. Projektänderung) und 2 (3. Projektänderung). Während der\nöffentlichen Auflage dieses Projektänderungsgesuchs erhoben C.__, vertreten durch\nRechtsanwalt Keller, Einsprache bei der Baukommission. Diese wies die Einsprache\nmit Beschluss vom 8. Mai 2017 ab, soweit sie darauf eintrat, und erteilte die\nnachgesuchte Baubewilligung. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hiess\ndas Baudepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. August 2018 im\nSinn der Erwägungen gut und hob Baubewilligung und Einspracheentscheid der\n\n"}