5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein versichertes Ereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt ist. Somit verneinte die Vorinstanz eine Leistungspflicht der GVA zu Recht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.