f.) sechs Tage verstrichen, was für die Aufnahme von Schäden der vorliegenden Art zu lang erscheint. Sodann wären Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres früheren Lebenspartners, der Mitarbeiter der B.__AG und der C.__ GmbH sowie des Schadenleiters der E.__-Versicherung oder die Einholung eines externen Gutachtens angesichts der geschilderten - aktenkundigen und im Wesentlichen unbestrittenen - örtlichen und baulichen Verhältnisse nicht geeignet, zusätzliche Fakten bzw. ein anderes Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dies umso © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte